Unsere Agb´s

Hier finden Sie unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde). 

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.

(4) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf eine andere Weise gewährleistet ist.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der S.E. System Electronic GmbH und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der S.E. System Electronic GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(3) Muster gelten als Versuchsmuster, Anschauungsmuster bzw. Ausstellungsmuster und nicht als Probe. Bei Verwendung der Muster ist auf etwaige Toleranzen zu achten. Herausgegebene Muster der S.E. System Electronic GmbH sind deren Eigentum und müssen an die S.E. System Electronic GmbH wieder zurückgegeben werden. Muster sind nicht für die produktive Verwendung gedacht. Sie dürfen nicht weiter veräußert werden.

(4) Prototypen enthalten unter Umständen nicht die vollen vom Kunden geforderten Eigenschaften und dienen ausschließlich zur Erprobung. Herausgegebene Prototypen der S.E. System Electronic GmbH sind deren Eigentum und müssen an die S.E. System Electronic GmbH wieder zurückgegeben werden. Sie dürfen weder weiter veräußert werden noch in Endprodukten verwendet werden.

(5) Die Angaben in Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehenden Zusicherungen von Eigenschaften i.S.d. § 443 BGB dar. Solche Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der S.E. System Electronic GmbH, wobei die Zusicherungen ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen.

(6) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die S.E. System Electronic GmbH eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der S.E. System Electronic GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Kunden nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zu vernichten. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

3. Lieferung

(1) Die Lieferverpflichtungen der S.E. System Electronic GmbH stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von der die S.E. System Electronic GmbH zu vertreten.

(2) Teillieferungen sind gestattet, soweit nicht abweichend etwas anderes schriftlich vereinbart ist und die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die S.E. System Electronic GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Die Einhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen durch die S.E. System Electronic GmbH setzt die vollständige Klärung aller Ausführungseinzelheiten zwischen den Vertragsparteien und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne und Zeichnungen, die technische Klärung sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, der notwendig ist, um die Auswirkungen der Verzögerung vollständig auszugleichen. Dies gilt nicht, soweit die S.E. System Electronic GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

(4) Die Lieferfrist gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat und die nicht bereits in Abs. 3 geregelt sind, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen und Leistungen auf Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonstige Umstände, die von der S.E. System Electronic GmbH nicht vertreten werden können, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dauert das Ereignis länger als sechs Monate an, ist die S.E. System Electronic GmbH berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Die S.E. System Electronic GmbH wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Diese Bestimmung ist unabhängig davon anwendbar, ob der Grund für die Verzögerung vor
oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.

(6) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist die S.E. System Electronic GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

(7) Ansprüche des Kunden aus Lieferverzug der S.E. System Electronic GmbH bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8b) dieser Bedingungen.

4. Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht, Zoll und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die S.E. System Electronic GmbH ist berechtigt, die Preise für Abrufaufträge neu festzulegen, wenn diese durch Umdisposition des Kunden nicht in der ursprünglich festgelegten Form abgewickelt werden können, also die Gesamtstückzahl, die Menge pro freigegebener Lieferung oder der Abnahmezeitraum eine Änderung erfahren.

(3) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist. Mehrkosten, die durch eine vom Besteller bestimmte Versandart entstehen, sowie Kosten für Sonderverpackungen, z.B. für Seefracht, wie auch gesondert gewünschte Dokumente, z.B. Ursprungszeugnis, werden dem Kunden berechnet.

(4) Das Zahlungsziel beträgt längstens 7 Tage netto ab Rechnungsdatum, falls auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist. Einzugs- und Diskontspesen trägt der Besteller. Wechsel oder Schecks werden nicht angenommen.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von  Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden nach diesen Geschäftsbedingungen unberührt.

(6) Die S.E. System Electronic GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der S.E. System Electronic GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die S.E. System Electronic GmbH unbeschadet des vorstehenden Abs. 6 berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

(8) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und die S.E. System Electronic GmbH nicht Transport, Aufstellung oder Montage übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die S.E. System Electronic GmbH dies dem Kunden angezeigt hat.

(2) Die Sendung wird von der S.E. System Electronic GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Kunden am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb über. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Kunden nach einwandfreiem Probebetrieb über. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Kunde das Angebot eines Probebetriebs oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr auf den Kunden über. Wird der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

(4) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der S.E. System Electronic GmbH (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, zB. Zahlungsverzug, hat die S.E. System Electronic GmbH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die S.E. System Electronic GmbH die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die S.E. System Electronic GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der S.E. System Electronic GmbH hinweisen und die S.E. System Electronic GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die S.E. System Electronic GmbH ab. Erfolgen Zugriffe Dritter auf die abgetretene Forderung, ist dies vom Kunden unverzüglich der S.E. System Electronic GmbH mitzuteilen. Die S.E. System Electronic GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für die S.E. System Electronic GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die S.E. System Electronic GmbH. Werden die Liefergegenstände mit anderen der S.E. System Electronic GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die S.E. System Electronic GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der S.E. System Electronic GmbH nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt die S.E. System Electronic GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der S.E. System Electronic GmbH anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für die S.E. System Electronic GmbH.

(6) Die S.E. System Electronic GmbH ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; dabei obliegt der S.E. System Electronic GmbH die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. 

7. Haftung für Mängel.

Für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstands haftet die S.E. System Electronic GmbH  unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 8b) – wie folgt:

a) Sachmängel Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.

aa) Der Liefergegenstand bzw. betroffene Teile sind nach Wahl der S.E. System Electronic GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines bei Gefahrübergang vorliegen – den Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der S.E. System Electronic GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der S.E. System Electronic GmbH.

bb) Zur Vornahme aller der S.E. System Electronic GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der S.E. System Electronic GmbH dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die S.E. System Electronic GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die S.E. System Electronic GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der S.E. System Electronic GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

cc) Die S.E. System Electronic GmbH trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für die S.E. System Electronic GmbH eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Kunde den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen. 

dd) Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

ee) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8b) dieser Bedingungen.
ff) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ungeeignete Umgebung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung bzw. natürliche Verschlechterung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung bzw. Instandhaltung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische, elektrische oder Witterungs-
einflüsse – sofern sie nicht von der S.E. System Electronic GmbH zu verantworten sind.
gg) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der S.E. System Electronic GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der S.E. System Electronic GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

b) Rechtsmängel
hh) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die S.E. System Electronic GmbH auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der S.E. System Electronic GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die S.E. System Electronic GmbH den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

ii) Die in Ziffer 7 b) hh)) genannten Verpflichtungen der S.E. System Electronic GmbH sind vorbehaltlich Ziffer 8b) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Kunde die S.E. System Electronic GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde die S.E. System Electronic GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der S.E. System Electronic GmbH
    die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 7 b) hh) ermöglicht,
  • der S.E. System Electronic GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

c) Der Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben, sofern die S.E. System Electronic GmbH, nach Abwägung der Interessen beider Parteien, die Zusendung des Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teiles an sich oder an einen anderen von der S.E. System Electronic GmbH benannten Ort nicht für geeigneter hält.

d) Der Kunde hat auf eigene Rechnung für den sicheren Zugang zum Liefergegenstand und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

e) Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder einzelner Teile davon zu und von der S.E. System Electronic GmbH in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die die S.E. System Electronic GmbH haftet, auf Gefahr und Kosten der S.E. System Electronic GmbH. Der Kunde hat bei einem solchen Transport die Anweisungen der S.E. System Electronic GmbH zu befolgen.

f) Mangels abweichender Vereinbarung hat der Kunde alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die der S.E. System Electronic GmbH bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Liefergegenstands vom Montageort abweicht.

g) Hat der Kunde einen Mangel gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den die S.E. System Electronic GmbH haftet, so hat der Kunde der S.E. System Electronic GmbH die Kosten zu ersetzen, die der S.E. System Electronic GmbH durch eine solche Rüge entstehen.

8. Haftung der S.E. System Electronic GmbH, Haftungsausschluss

a) Für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Beratungsleistungen oder sonstigen vertraglichen und vorvertraglichen Nebenpflichten richtet sich die Haftung der S.E. System Electronic GmbH ausschließlich nach den Regelungen in Ziffer 7 und 8.

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere entgangener Gewinn aufgrund Produktionsausfalls, haftet die S.E. System Electronic GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

aa) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

bb) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

cc) bei Mängeln, die die S.E. System Electronic GmbH arglistig verschwiegen hat, dd) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,

ee) soweit eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen wurde. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die S.E. System Electronic GmbH auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte; hierzu zählen insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Liefergegenstands; soweit eine Abnahme durchzuführen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Satz 1 gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die S.E. System Electronic GmbH die Sache dem Kunden abgeliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist. Abweichend von dieser Ziffer gelten für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 8b) aa)-ee) die gesetzlichen Fristen. Diese Ziffer gilt darüber hinaus nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

10. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der S.E. System Electronic GmbH. Die S.E. System Electronic GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der S.E. System Electronic GmbH unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht sowie die Geltung des aufgrund des Haager Übereinkommens vom 01.07.64 erlassenen einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 ist ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 01.10.2026 – S.E. System Electronic GmbH, Eberloh 5, 83128 Halfing

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